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AGB's
1. Geltung
Unsere Lieferungen, Leistungen,
Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der
folgenden Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller
abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens
jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese
AGB's durch den Kunden anerkannt. Dazu widersprechende
Geschäftsbedingungen oder abweichende Geschäftsbedingungen werden
nur anerkannt, wenn SEMATRIS diese ausdrücklich schriftlich
bestätigt.
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des
Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeine Geschäftsbedingungen
vor.
2. Angebote, Bestellung und
Auftragsannahme
Unsere schriftlichen und
mündlichen Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die
Angebote erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven
Bonitätsprüfung des Bestellers und vorbehaltlich rechtzeitiger und
ordnungsgemäßer Selbstlieferung. Unsere Angestellten sind nicht
befugt, verbindliche Angebote zu machen.
Sämtliche Bestellungen, SEMATRIS vom Käufer unmittelbar oder über
Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch
schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um
ein Bargeschäft oder SEMATRIS verzichtet auf die
Auftragsbestätigung vor Lieferung.
Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der
Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung,
bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich
vorbehalten .
3. Preise
Sämtliche mündlich oder
schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer
und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise
verstehen sich netto zzgl. Porto, Verpackung, Versicherung und der
jeweils gültigen Umsatzsteuer.
4. Versand, Gefahrübergang
Ist ein Versand der bestellten
Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz SEMATRIS auf Rechnung
und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht
SEMATRIS die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des
Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung
ab Sitz SEMATRIS auf den Käufer über, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand durch
Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr
bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere
Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
SEMATRIS versichert die Ware beim Versand entsprechend dem
Warenwert, falls der Kunde diesem nicht ausdrücklich widerspricht.
5. Lieferung
Jegliche Lieferfristen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen unter
Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie
Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei
unserem Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Annahme
der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des
Kunden. Lehnt der Kunde die Annahme ab, oder unterlässt er die
Annahme, so befindet der Kunde sich im
Verzug. Nach einem weiteren versuchten und ebenfalls
fehlgeschlagenem Lieferversuch, behält sich SEMATRIS vor, 30% des
Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dies geschieht
unbeschadet der Möglichkeit einen höheren oder niedrigeren Schaden
nachzuweisen.
6. Zahlungsbedingungen
Die ersten Lieferungen bis zu
einem Umsatz von 2.500,00 € erfolgen grundsätzlich per
Barnachnahme. Auf Wunsch des Kunden erfolgt dann die Belieferung
entweder mit Schecknachnahme oder gegen Rechnung (nur bei uns
vorliegender Abbuchungsermächtigung und ausreichender Bonität).
SEMATRIS haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung von Schecks. Bei
Zahlungsverzug des Kunden ist SEMATRIS berechtigt, Zinsen in Höhe
von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem
Diskont-Überleitungsgesetz zu verlangen. Weitergehende
Verzugsschäden können durch SEMATRIS geltend gemacht werden. Bei
Zahlungsverzug des Kunden sind sämtliche offenen Forderungen gegen
den Kunden sofort fällig, ohne dass es einer gesonderten
Inverzugsetzung bedarf Bei Zahlungsverzug ist SEMATRIS berechtigt,
Mahngebühren zu verlangen, sowie die Forderung zur Eintreibung an
ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für
die Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen.
Zurückhaltung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden
sind für alle denkbaren Fälle grundsätzlich ausgeschlossen
(Ausnahme: Die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt,
oder durch SEMATRIS anerkannt worden.). Tritt nach
Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Kunden ein, oder erfährt SEMATRIS von
unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich SEMATRIS vor,
eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser
nicht nachgekommen wird, behält sich SEMATRIS den Rücktritt vom
Vertrag vor. Eine bestehende Lieferung kann bis zum Erbringen der
Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
7. Eigentumsvorbehalt
SEMATRIS behält sich das Eigentum
an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises nebst etwaiger Verzugszinsen und Vollstreckungskosten,
Finanzierungskosten und sonstiger aus der Geschäftsverbindung
entstehender Kosten vor (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der
Kunde ist berechtigt, über die im Eigentum der SEMATRIS stehenden
Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen
Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgemäß nachkommt.
Bei der
Verarbeitung der Waren der SEMATRIS durch den Kunden gilt SEMATRIS
als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstandenen Waren.
Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt
SEMATRIS Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Ware
zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung der
Ware der SEMATRIS mit einer Sache des Kunden oder eines Dritten
diese als Hauptforderung anzusehen, geht das Miteigentum an der
Sache in dem entsprechenden Verhältnis auf SEMATRIS über. Der
Kunde oder der Dritte gilt in diesem Fall als Verwahrer. Hat der
Kunde auf der von SEMATRIS gelieferten und noch im Eigentum der
SEMATRIS stehenden Datenträgem Daten aufgenommen, so bleibt das
Eigentum der SEMATRIS davon unberührt.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf durch den Kunden, oder
einer ggf. dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen
der SEMATRIS Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt
im Umfang des Eigentumsanteils der SEMATRIS an der verkauften oder
vermieteten Ware zur Sicherung an SEMATRIS ab. Auf Verlangen der
SEMATRIS hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den
Bestand der im Eigentum der SEMATRIS stehenden Waren, über den
Standort der vermieteten Waren und über die gemäß vorstehender
Bedingungen an SEMATRIS abgetretenen Forderungen zu geben, sowie
seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu
setzen. Übersteigt der Wert zur Sicherung zurückgenommener Waren
die Forderung der SEMATRIS um mehr als 20 %, so wird SEMATRIS auf
Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl
freigeben.
Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware sowie deren
Beschädigung oder Abhandenkommen sind der SEMATRIS unverzüglich
schriftlich mitzuteilen; im Falle der Pfändung ist der SEMATRIS
das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen.
Kosten für notwendig gewordene Investitionen durch SEMATRIS hat
der Kunde zu tragen. In der Rücknahme oder Pfändung der
Vorbehaltsware durch SEMATRIS liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Haftung für Mängel
Alle Lieferungen der SEMATRIS sind
beim Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- und
Falschlieferungen, sowie offensichtliche Fehler sind binnen 6
Tagen nach Empfang der Lieferung vom Empfänger schriftlich zu
rügen. Versteckte Mängel sind binnen 6 Tagen nach ihrer Entdeckung
zu rügen. Transportschäden sind unverzüglich dem
Transportgutführer und der SEMATRIS anzuzeigen. Mängel, die
verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden,
werden von der SEMATRIS nicht berücksichtigt und sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen.
Das Entfemen von Markierungen, Aufklebern an und anderen zur
Identifizierung benötigten Kennzeichen auf den Produkten führt zum
Verlust der Gewährleistungsansprüche. Die im Falle eines Mangels
erforderliche Rücksendung der Ware an SEMATRIS kann nur mit deren
vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne
vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von ihr nicht
angenommen zu werden. In diesem Fall trägt
der Käufer die Kosten der Rücksendung. Für den Fall, dass aufgrund
einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die
Lieferzeit entsprechend. Das Vorliegen eines als solchen
festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten
Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
(a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das
Recht, von der SEMATRIS
Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung
der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei
SEMATRIS nach eigenem Ermessen.
(b) Darüber hinaus hat SEMATRIS das Recht, bei Fehlschlag eines
Nacherfüllungsversuches eine neuerlichen Nacherfüllung, wiederum
nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte
Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Käufer
kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er
hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach
nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen
zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter
ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu
beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
9. Haftung für Pflichtverletzung
im Übrigen
Unbeschadet der Bestimmungen über
die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen
getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer
Pflichtverletzung der SEMATRIS Folgendes:
(a) Der Käufer hat der SEMATRIS
zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene
Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht
unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der
Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz verlangen.
(b ) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den
Lieferanten geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung
(bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der
Verzögerungsschaden (§ 280 II i. V.m. § 286 BGB) ist auf das
negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht
wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe
des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei
Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist
ausgeschlossen.
( c) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt
berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder
ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des
Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt
ausgeschlossen.
10. Ausschluss von
Beschaffungsrisiko und Garantien
SEMATRIS übernimmt keinerlei
Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien,
es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
11. Rücktrittsrecht
SEMATRIS ist aus folgenden Gründen
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
(a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme
ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit
kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel-
oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer
oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer.
Nicht erforderlich ist, dass es sich
um Beziehungen zwischen der SEMATRIS und Käufer handelt.
(b) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben'
im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese
Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
(c) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt der SEMATRIS stehende Ware
anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert
wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit SEMATRIS ihr Einverständnis
mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
12. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Soweit der Käufer Unternehmer oder
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der
SEMATRIS ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der SEMATRIS zu erbringen.
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der
SEMATRIS und dem Käufer, insbesondere auch bei
grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere
nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht
(EKS, EKAG , jeweils v. 17.07.1973) werden ausgeschlossen.
13. Datenschutz
SEMATRIS ist berechtigt, die
bezüglich der Geschäftsverbindung oder im
Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich
ob diese vom Käufer selbst oder vom Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt
die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche
Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und
weiterverarbeitet wird.
14. Werbung
Der Käufer erklärt seine
ausdrückliche Zustimmung, Werbung der SEMATRIS per Telefax oder
E-Mailohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.
15. Schlussbestimmungen/Salvatorische
Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine
angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich
zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten
kommt.
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