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Sie sind hier: SEMATRIS.com > AGB's    

 

1. Geltung
 

Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese AGB's durch den Kunden anerkannt. Dazu widersprechende Geschäftsbedingungen oder abweichende Geschäftsbedingungen werden nur anerkannt, wenn SEMATRIS diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeine Geschäftsbedingungen vor.
 

2. Angebote, Bestellung und Auftragsannahme
 

Unsere schriftlichen und mündlichen Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Angebote erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Bestellers und vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstlieferung. Unsere Angestellten sind nicht befugt, verbindliche Angebote zu machen.
Sämtliche Bestellungen, SEMATRIS vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft oder SEMATRIS verzichtet auf die Auftragsbestätigung vor Lieferung.
Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten .
 

3. Preise
 

Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. Porto, Verpackung, Versicherung und der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
 

4. Versand, Gefahrübergang
 

Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz SEMATRIS auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht SEMATRIS die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz SEMATRIS auf den Käufer über, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
SEMATRIS versichert die Ware beim Versand entsprechend dem Warenwert, falls der Kunde diesem nicht ausdrücklich widerspricht.
 

5. Lieferung
 

Jegliche Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei
unserem Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Kunden. Lehnt der Kunde die Annahme ab, oder unterlässt er die Annahme, so befindet der Kunde sich im
Verzug. Nach einem weiteren versuchten und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch, behält sich SEMATRIS vor, 30% des Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dies geschieht unbeschadet der Möglichkeit einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.
 

6. Zahlungsbedingungen
 

Die ersten Lieferungen bis zu einem Umsatz von 2.500,00 € erfolgen grundsätzlich per Barnachnahme. Auf Wunsch des Kunden erfolgt dann die Belieferung entweder mit Schecknachnahme oder gegen Rechnung (nur bei uns vorliegender Abbuchungsermächtigung und ausreichender Bonität).
SEMATRIS haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung von Schecks. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SEMATRIS berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden können durch SEMATRIS geltend gemacht werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf Bei Zahlungsverzug ist SEMATRIS berechtigt, Mahngebühren zu verlangen, sowie die Forderung zur Eintreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen.
Zurückhaltung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden sind für alle denkbaren Fälle grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: Die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, oder durch SEMATRIS anerkannt worden.). Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, oder erfährt SEMATRIS von unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich SEMATRIS vor, eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser nicht nachgekommen wird, behält sich SEMATRIS den Rücktritt vom Vertrag vor. Eine bestehende Lieferung kann bis zum Erbringen der Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
 

7. Eigentumsvorbehalt
 

SEMATRIS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst etwaiger Verzugszinsen und Vollstreckungskosten, Finanzierungskosten und sonstiger aus der Geschäftsverbindung entstehender Kosten vor (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde ist berechtigt, über die im Eigentum der SEMATRIS stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgemäß nachkommt. Bei der
Verarbeitung der Waren der SEMATRIS durch den Kunden gilt SEMATRIS als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstandenen Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt SEMATRIS Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Ware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung der Ware der SEMATRIS mit einer Sache des Kunden oder eines Dritten diese als Hauptforderung anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem entsprechenden Verhältnis auf SEMATRIS über. Der Kunde oder der Dritte gilt in diesem Fall als Verwahrer. Hat der Kunde auf der von SEMATRIS gelieferten und noch im Eigentum der SEMATRIS stehenden Datenträgem Daten aufgenommen, so bleibt das Eigentum der SEMATRIS davon unberührt.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf durch den Kunden, oder einer ggf. dem Kunden gestatteten Vermietung von Waren, an denen der SEMATRIS Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils der SEMATRIS an der verkauften oder vermieteten Ware zur Sicherung an SEMATRIS ab. Auf Verlangen der SEMATRIS hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum der SEMATRIS stehenden Waren, über den Standort der vermieteten Waren und über die gemäß vorstehender Bedingungen an SEMATRIS abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu
setzen. Übersteigt der Wert zur Sicherung zurückgenommener Waren die Forderung der SEMATRIS um mehr als 20 %, so wird SEMATRIS auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren
Beschädigung oder Abhandenkommen sind der SEMATRIS unverzüglich schriftlich mitzuteilen; im Falle der Pfändung ist der SEMATRIS das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten für notwendig gewordene Investitionen durch SEMATRIS hat der Kunde zu tragen. In der Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch SEMATRIS liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
 

8. Haftung für Mängel
 

Alle Lieferungen der SEMATRIS sind beim Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- und Falschlieferungen, sowie offensichtliche Fehler sind binnen 6 Tagen nach Empfang der Lieferung vom Empfänger schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind binnen 6 Tagen nach ihrer Entdeckung zu rügen. Transportschäden sind unverzüglich dem Transportgutführer und der SEMATRIS anzuzeigen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von der SEMATRIS nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Das Entfemen von Markierungen, Aufklebern an und anderen zur Identifizierung benötigten Kennzeichen auf den Produkten führt zum Verlust der Gewährleistungsansprüche. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an SEMATRIS kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von ihr nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt
der Käufer die Kosten der Rücksendung. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten
Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
(a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der SEMATRIS
Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei SEMATRIS nach eigenem Ermessen.
(b) Darüber hinaus hat SEMATRIS das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerlichen Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
 

9. Haftung für Pflichtverletzung im Übrigen
 

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung der SEMATRIS Folgendes:
 

(a) Der Käufer hat der SEMATRIS zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
(b ) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i. V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
( c) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
 

10. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien
 

SEMATRIS übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
 

11. Rücktrittsrecht
 

SEMATRIS ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
(a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich
um Beziehungen zwischen der SEMATRIS und Käufer handelt.
(b) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben' im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
(c) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt der SEMATRIS stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit SEMATRIS ihr Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
 

Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der SEMATRIS ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der SEMATRIS zu erbringen. Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der
SEMATRIS und dem Käufer, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKS, EKAG , jeweils v. 17.07.1973) werden ausgeschlossen.
 

13. Datenschutz
 

SEMATRIS ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im
Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder vom Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet wird.
 

14. Werbung
 

Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der SEMATRIS per Telefax oder E-Mailohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.
 

15. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel
 

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

 

 
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